Satzung

Im April 2011 wurde in Duisburg das Green-Institut Rhein-Ruhr gegründet. Als Verein für kooperatives Lernen, Lehren und Leiten handelt das Green-Institut Rhein-Ruhr gemäß der folgenden Satzung.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Green-Institut Rhein-Ruhr – Verein für kooperatives Lernen, Lehren und Leiten e.V., kurz Green-Institut Rhein-Ruhr.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Ziel des Vereins ist die Förderung des kooperativen Lernens, Lehrens und Leitens nach Norm und Kathy Green.
Der Verein verfolgt sein Ziel insbesondere durch

  • Unterstützung der Ausbildung und Weiterbildung von qualifizierten Moderatorinnen und Moderatoren
  • Zertifizierung ausgebildeter Moderatorinnen und Moderatoren
  • Förderung der Durchführung von Workshops und Akademien zum Kooperativen Lernen, Lehren und Leiten
  • Vermittlung von zertifizierten Moderatorinnen und Moderatoren an interessierte Institutionen und Regionen
  • Gewinnung von Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft
  • Durchführung einer jährlichen Fachtagung zum kooperativen Lernen, Lehren und Leiten
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Publikationen zum Themenbereich Kooperatives Lernen, Lehren und Leiten
  • Herausgabe einer Website
  • Herausgabe eines Newsletters
  • Beratung von Bildungseinrichtungen sowie von politischen Entscheidungsträgern auf kommunaler, regionaler und Länderebene in allen Fragen der Förderung gelingenden menschlichen Lernens, Lehrens und Leitens

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

B. Mitglieder

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden und ist gültig, sobald der Vorstand den Mitgliedsantrag angenommen hat.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten, der vom Vorstand für jedes Geschäftsjahr mit Zustimmung der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Für natürliche und juristische Personen können unterschiedliche Beitragssätze beschlossen werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod, bei juristischen Personen auch durch Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
  3. Bei Tod oder bei Auflösung der juristischen Person erlischt die Mitgliedschaft sofort.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  5. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, bis zum Austritt bzw. Ausschluss Beiträge zu zahlen.

C. Organe des Vereins

§ 8 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand und der

c. Beirat.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug
aus Aufgaben seitens des Vereins
h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

  1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins auf der jeweiligen Mitgliederversammlung.
  4. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens drei Stellvertretern und dem Kassierer.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  3. Der Vorsitzende und der Kassierer sind für den Verein einzelvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
  5. Der Vorstand kann weitere Personen mit Vorstandsaufgaben betrauen und dem Vorstand beiordnen. Die beigeordneten Vorstandsmitglieder sind nicht zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
  6. Neuwahlen werden erforderlich bei Ablauf der Wahlperiode, bei Amtsniederlegung durch ein Vorstandsmitglied oder wenn 10% der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen.

§ 11 Beirat

Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand ernannt. Der Beirat unterstützt beratend die Arbeit des Vereins.

§ 12 Geschäftsordnung

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand geben sich selbst eine Geschäftsordnung.

D. Finanzwesen

§ 13 Wirschaftsplan

Für jedes Jahr ist ein Wirtschaftsplan festzusetzen. Dieser wird vom geschäftsführenden Vorsitzenden für den Vorstand aufgestellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 14 Jahresabschluss und Geschäftsbericht

Der Vorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu erstellen, welche durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen.

E. Satzungsänderung und Auflösung

§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
  3. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder Fortfall seiner Zwecke nach § 2 der Satzung fällt das Vermögen an eine noch von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Organisation, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

F. Schlussbestimmungen

§ 16 Mitgliedschaft im Green-Institut – Verein für kooperatives Lernen, Lehren und Leiten e.V

Der Verein ist als juristische Person Mitglied im Green-Institut – Verein für kooperatives Lernen, Lehren und Leiten e.V., kurz Green-Institut, das in Mönchengladbach registriert ist.

§ 17 Eintragung

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen werden. Bis zu seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er seinen Namen nach § 1 der Satzung ohne Zusatz „e.V.“.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung erlangt Gültigkeit für die Beteiligten mit ihrer Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder.